das Rügen in der oberinstanzlichen Verhandlung mutet vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich an. Der wesentlichste Unterschied zum zitierten Entscheid des EGMR stellt jedoch die Tatsache dar, dass die Staatsanwaltschaft im dem Entscheid zugrunde liegenden Fall aus unerklärlichen Gründen unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien. Demgegenüber erschienen vorliegend die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren PEN 16 419 sowie auch die Generalstaatsanwaltschaft im darauffolgenden Berufungsverfahren SK 16 410 nur deshalb nicht zum Verhandlungstermin, weil sie nicht vorgeladen worden waren, mithin nicht verpflichtet waren, zu erscheinen.