5 wurde der Verteidigung schon mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren Kenntnis gegeben (vgl. pag. 228), ihr war somit bereits seit rund einem Jahr bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend sein würde, ohne dass sie eine entsprechende Rüge vorgebracht hätte; das Rügen in der oberinstanzlichen Verhandlung mutet vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich an.