e contrario war die Staatsanwaltschaft sodann aufgrund der beantragten Strafhöhe – bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00 – nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten um die Anklage zu vertreten. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Im oberinstanzlichen Verfahren hatte die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet, der Verteidigung wurde eine Orientierungskopie des besagten Schreibens zugestellt (vgl. pag. 227). Ausserdem