Zunächst hält die Kammer fest, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die StPO übertragen werden kann. Vorliegend führte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, vertreten durch Staatsanwalt Cesarov, ordnungsgemäss das Untersuchungsverfahren durch und erliess schliesslich den Strafbefehl vom 11. Mai 2016 (vgl. pag. 120 f.). Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario war die Staatsanwaltschaft sodann aufgrund der beantragten Strafhöhe – bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00 – nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten um die Anklage zu vertreten.