Die Anklage sei zur Vorbereitung der Verhandlung wichtig. Indem aber das erstinstanzliche Gericht die Anklage aufgrund der neuen Sachlage geprüft und den Beschuldigten ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verurteilt habe, habe es die Rollen des Gerichts mit derjenigen der Staatsanwaltschaft vermischt und so Anlass für berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts gegeben (E. 54 des Entscheides). Zunächst hält die Kammer fest, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die StPO übertragen werden kann.