4 zwischen den Parteien kontradiktorisch Beweise erhoben werden könnten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 sei die gewährte amtliche Verteidigung widerrufen worden. Dagegen sei momentan eine Beschwerde beim EGMR hängig, es müsse nun überprüft werden, ob dies mit der EMRK vereinbar sei. Er habe ferner in diesem Zusammenhang auch bereits ein Ausstandsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 habe er die Besetzung des Gerichts dann erneut abgelehnt. In der oberinstanzlichen Verhandlung werde nun gerügt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung nicht vertreten sei.