Im erwähnten Entscheid habe der EGMR aber entschieden, dass die damals in Russland bei der Berufungsinstanz erhobene Rüge nicht verspätet gewesen sei. Dies mit der Begründung, dass bei Rechten von essentieller Bedeutung, wie dem Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, sowie angesichts des gewichtigen öffentlichen Interessens, ein Verzicht nicht allein von den Parteien abhängen könne. Die Befragung des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung habe ebenfalls in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Sinn und Zweck eines unabhängigen und unparteiischen Berufungsverfahrens sei es aber, dass