Mangels Trennung von Anklage und Gericht bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit der Kammer. Zwar treffe zu, dass seitens der Verteidigung erstinstanzlich nicht gerügt worden sei, dass die Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgetreten sei. Im erwähnten Entscheid habe der EGMR aber entschieden, dass die damals in Russland bei der Berufungsinstanz erhobene Rüge nicht verspätet gewesen sei.