II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens Weiter rügte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise eine Verletzung von Art. 6 EMRK und beantragte die Einstellung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. pag. 353 f.). Im Rahmen seines Parteivortrages machte er dazu weitere Ausführungen (vgl. pag. 363 f.). Zur Begründung seines Antrags reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Entscheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR), Case of Ozerov v. Russia, Application no.