3 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2016 vollumfänglich an (pag. 220 ff.). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).