2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 19. Dezember 2016 (pag. 228 ff.) wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 21. November 2017 (pag. 296 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 23. November 2017 (pag. 350), eingeholt.