Die Verteidigung nahm zu dieser Frage innert Frist Stellung (vgl. Schreiben vom 13. Januar 2017, pag. 239 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 26. Januar 2017 wurde an der Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens und am oberinstanzlichen Hauptverhandlungtermin vom 7. April 2017 festgehalten (pag. 242 ff.).