2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 180). Die Berufungserklärung, datierend vom 12. Dezember 2016, ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 220 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 227).