I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).