I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff.