Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 410 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. September 2016 (PEN 16 419) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 15. September 2016 (pag. 171 ff.) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Befördern einer unbekannten, jedoch den schweren Fall nicht übersteigenden Menge illegaler Betäubungsmittel in der Zeit von 7. Dezem- ber 2015 bis 9. März 2016 im Kanton Bern, insbesondere in Burgdorf, Bern, Zolliko- fen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern bei Köniz und Thun schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Be- schuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Ent- schädigung des Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die notwendigen Verfügun- gen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Septem- ber 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 180). Die Berufungserklärung, datierend vom 12. Dezember 2016, ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 220 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 227). 3. Durchführung mündliches Berufungsverfahren Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 beantragte die Verteidigung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 235). Daraufhin wurde sie mit Verfügung vom 3. Januar 2016 aufgefordert, innert Frist darzutun, inwiefern sich im vorliegenden Verfahren lediglich Rechtsfragen stellten, welche die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erlauben würden (pag. 237 f.). Die Verteidigung nahm zu dieser Frage innert Frist Stellung (vgl. Schreiben vom 13. Januar 2017, pag. 239 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 26. Januar 2017 wurde an der Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens und am oberinstanzlichen Hauptverhandlungtermin vom 7. April 2017 festgehalten (pag. 242 ff.). 2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 19. Dezember 2016 (pag. 228 ff.) wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 21. November 2017 (pag. 296 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 23. November 2017 (pag. 350), eingeholt. In Anbetracht der Tatsache, dass seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens beim Obergericht des Kantons Bern bereits über ein Jahr verstrichen ist, wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2017 dennoch zu Person und Sache befragt. 5. Widerruf der amtlichen Verteidigung Mit begründeter Verfügung vom 26. Januar 2017 wurde die gewährte amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ widerrufen (pag. 242 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, diese wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2017 abgewiesen (pag. 276 ff.). 6. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (vgl. pag. 363 und pag. 382 f.): 1. Das Strafverfahren sei wegen eines nicht heilbaren und weiteren Verstosses gegen Art. 6 EMRK unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das, Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen), angeblich begangen im Zeitraum vom 7. Dezember 2015 bis zum 9. März 2016 im Kanton Bern, insbesondere in Burgdorf, Bern, Zollikofen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern b. Köniz und Thun von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. 4. Es sei die Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 2‘763.65 aufzuheben und A.________ sei das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 2'763.65 herauszugeben. 5. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils zu erteilen. 6. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘350.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 7. Der Beschuldigte sei von der Rückzahlungspflicht für die amtliche Entschädigung zu befreien. 3 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2016 vollumfänglich an (pag. 220 ff.). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigen- ständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Ver- schlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Ausstandsgesuch Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. De- zember 2017 anlässlich der Frage nach allfälligen Rekusationen sinngemäss den Antrag, die gesamte Kammer habe wegen nicht gesetzeskonformer Zusammen- setzung des Gerichts und wegen Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gerichts in den Ausstand zu treten (vgl. pag. 354). Nach geheimer Beratung beschloss die Kammer die Verhandlung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO fortzuführen. Indessen wurde das Ausstandsbegehren von Rechtsanwalt B.________ entgegengenom- men und es wurde die Weiterleitung zwecks Prüfung eines Ausstandsverfahrens veranlasst (vgl. pag. 354 sowie pag. 399). II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens Weiter rügte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor- frageweise eine Verletzung von Art. 6 EMRK und beantragte die Einstellung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. pag. 353 f.). Im Rahmen seines Parteivortrages machte er dazu weitere Ausführungen (vgl. pag. 363 f.). Zur Begründung seines Antrags reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Ent- scheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR), Case of Ozerov v. Russia, Application no. 64962/01, ein und führte aus, in diesem Entscheid habe der EGMR auf eine Verletzung der Neutralität und der Un- befangenheit des Gerichts erkannt, weil das Gericht ohne Anwesenheit der Staats- anwaltschaft Beweise erhoben und ein Urteil gefällt habe. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch in zweiter Instanz wiederum nicht anwesend sei. Mangels Trennung von Anklage und Gericht bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit der Kammer. Zwar treffe zu, dass seitens der Verteidigung erstinstanzlich nicht gerügt worden sei, dass die Staatsanwalt- schaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgetreten sei. Im erwähn- ten Entscheid habe der EGMR aber entschieden, dass die damals in Russland bei der Berufungsinstanz erhobene Rüge nicht verspätet gewesen sei. Dies mit der Begründung, dass bei Rechten von essentieller Bedeutung, wie dem Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, sowie angesichts des gewichtigen öf- fentlichen Interessens, ein Verzicht nicht allein von den Parteien abhängen könne. Die Befragung des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung habe ebenfalls in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Sinn und Zweck eines unabhängigen und unparteiischen Berufungsverfahrens sei es aber, dass 4 zwischen den Parteien kontradiktorisch Beweise erhoben werden könnten. Mit Ver- fügung vom 26. Januar 2017 sei die gewährte amtliche Verteidigung widerrufen worden. Dagegen sei momentan eine Beschwerde beim EGMR hängig, es müsse nun überprüft werden, ob dies mit der EMRK vereinbar sei. Er habe ferner in die- sem Zusammenhang auch bereits ein Ausstandsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 habe er die Besetzung des Gerichts dann erneut abgelehnt. In der oberinstanzlichen Verhandlung werde nun gerügt, dass die Generalstaats- anwaltschaft in der Berufungsverhandlung nicht vertreten sei. Alles in allem könne vorliegend nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden, aufgrund der Vielzahl der Verstösse sei das Verfahren nicht mehr mit der EMRK vereinbar. Der von der Verteidigung zitierte Entscheid behandelt einen Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft Moskau einen Fall wegen Verkehrsregelverletzungen und ban- denmässigen Einbruchs einem städtischen Bezirksgericht überwies und angab, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen. Das erstinstanzliche Gericht lud die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Beschuldigten und den Geschädigten zur Hauptverhandlung vor. Dort erschien die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht. Angefragt, ob sie den Prozess unter diesen Umständen fortsetzen wollten, bejah- ten alle anwesenden Parteien die Frage. Im Verlauf der Hauptverhandlung befragte das Gericht die anwesenden Parteien, liess zusätzlich von Amtes wegen noch ei- nen Polizisten als Zeugen einvernehmen und nahm einige Dokumente zu den Ak- ten (E. 53 des Entscheides). In diesem Handeln sah der EGMR die Rolle des Ge- richts nicht nur darin, die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise zu würdigen. Vielmehr habe das Gericht aus eigener Initiative das Beweisfunda- ment bezüglich des Einbruchdiebstahls durch die neu erhobenen Beweismittel ver- ändert. Hätte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen, hät- te sie an diesen Beweiserhebungen teilhaben können. Zudem hätte sie entschei- den können, ob sie die anfänglichen Anklagepunkte fallen lassen oder aufrecht er- halten wolle. Die Anklage sei zur Vorbereitung der Verhandlung wichtig. Indem aber das erstinstanzliche Gericht die Anklage aufgrund der neuen Sachlage geprüft und den Beschuldigten ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verurteilt habe, habe es die Rollen des Gerichts mit derjenigen der Staatsanwaltschaft vermischt und so Anlass für berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts gege- ben (E. 54 des Entscheides). Zunächst hält die Kammer fest, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die StPO übertragen werden kann. Vorliegend führte die regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland, vertreten durch Staatsanwalt Cesarov, ordnungsgemäss das Untersuchungsverfahren durch und erliess schliesslich den Strafbefehl vom 11. Mai 2016 (vgl. pag. 120 f.). Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario war die Staatsanwaltschaft sodann aufgrund der beantragten Strafhöhe – bedingte Gelds- trafe von 90 Tagessätzen sowie Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00 – nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten um die Anklage zu vertreten. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Im oberinstanzlichen Ver- fahren hatte die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 15. Dezem- ber 2016 auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet, der Verteidigung wurde eine Orientierungskopie des besagten Schreibens zugestellt (vgl. pag. 227). Ausserdem 5 wurde der Verteidigung schon mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 vom Ver- zicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren Kenntnis gegeben (vgl. pag. 228), ihr war somit bereits seit rund einem Jahr be- kannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung nicht anwesend sein würde, ohne dass sie eine entsprechende Rüge vorgebracht hätte; das Rügen in der oberinstanzlichen Verhandlung mutet vor die- sem Hintergrund rechtsmissbräuchlich an. Der wesentlichste Unterschied zum zi- tierten Entscheid des EGMR stellt jedoch die Tatsache dar, dass die Staatsanwalt- schaft im dem Entscheid zugrunde liegenden Fall aus unerklärlichen Gründen un- entschuldigt nicht zur Verhandlung erschien. Demgegenüber erschienen vorliegend die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren PEN 16 419 sowie auch die Generalstaatsanwaltschaft im darauffolgenden Berufungsverfahren SK 16 410 nur deshalb nicht zum Verhandlungstermin, weil sie nicht vorgeladen worden waren, mithin nicht verpflichtet waren, zu erscheinen. Die StPO sieht mit anderen Worten die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor, überlässt es aber letztlich dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zum Erscheinen zu verpflichten. Diese Regelung der StPO verletzt die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht, zumal in einem Fall obligatorischer Teilnah- me bei Geltung der StPO das Verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft nicht er- scheinen würde, nicht fortgesetzt, sondern vertragt werden würde (Art. 337 Abs. 5 StPO). Dies auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft bloss aus anderen Gründen (Art. 337 Abs. 4 StPO) zum Erscheinen verpflichtet worden wäre. Weiter ist die konkrete Ausgestaltung der Rollen und Handlungen des Gerichts unterschiedlich. Offensichtlich musste das Gericht im Fall Ozerov gegen Russland mehrere Verfah- renshandlungen vornehmen, die eigentlich der Staatsanwaltschaft obliegen wür- den, so beispielsweise das Verlesen der Anklage und die Befragung der Belas- tungszeugen. Demgegenüber ist die Befragung nach StPO grundsätzlich als Präsi- dialverhör, also durch das Gericht, durchzuführen (Art. 341 Abs. 1 StPO). Im vor- liegenden Verfahren wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung einzig der Be- schuldigte noch ein weiteres Mal zu Person und Sache einvernommen, was ge- setzlich so vorgesehen und ausserdem seitens der Verteidigung im Vorfeld der Verhandlung auch beantragt worden ist (vgl. pag. 221). Die Abnahme weiterer Be- weise war weder vorgesehen, noch wurde eine solche durchgeführt. Und schliess- lich bleibt anzumerken, dass ein Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren aus der Optik des Beschuldigten grundsätzlich eher von Vorteil ist, zumal die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie auftritt, in der Regel für den jeweiligen Beschuldigten nachteilige Anträge stellt. Aus den erörterten Gründen besteht nach Auffassung der Kammer kein Anlass, das vorliegende Verfahren einzustellen. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Mai 2016 (pag. 120 f.) vorgewor- fen, C.________ in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis am 9. März 2016 regel- mässig mit dem Auto an diverse Adressen im Kanton Bern, insbesondere in Burg- dorf, Bern, Zollikofen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern bei Köniz sowie Thun gefahren zu haben, wobei er jeweils nicht aus dem Auto habe ausstei- gen dürfen und C.________ stets nur kurz weggegangen sei. Zu Beginn sei immer die Aarestrasse in Zollikofen angefahren worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch diese Fahrdienste C.________ möglicherweise bei der Veräusse- rung bzw. dem in Verkehr bringen von illegalen Betäubungsmitteln (insbesondere Heroin oder Kokain) behilflich sein würde. Dies habe er wegen der Entschädigung von CHF 100.00 pro Fahrt jedoch billigend in Kauf genommen. 10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gab den unbestrittenen Sachverhalt, welcher sich aus den objekti- ven und subjektiven Beweismitteln ergibt, korrekt wieder, es kann mit den nachfol- genden Ergänzungen und Präzisierungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 189 ff., S. 5 ff. Entscheidbegründung): Demnach sind die äusseren Geschehnisse weitestgehend unbestritten. Insbeson- dere steht fest, dass seit Anfang Dezember 2015 die Aktion «ZULO II» der Kan- tonspolizei Bern gegen einen albanischen Drogendealer namens C.________ lief. Letzterer verkaufte im erweiterten Raum Bern und Kanton Bern Drogen. Dabei wurde festgestellt, dass C.________ einen Bezug zum Wohnsitz des Beschuldig- ten, D.________ (Adresse), hatte bzw. zeitweise bei diesem wohnte. Die Polizei konnte beobachten, wie C.________ mit dem schwarzen Alfa Romeo des Beschul- digten (Kennzeichen ________) zu verschiedenen Drogentreffen chauffiert wurde (pag. 1). C.________ wurde aber auch mit zwei BMW’s und einem Seat Leon mit anderen Nummernschildern zu Drogentreffen gefahren und wohnte vorübergehend auch an der E.________ (Adresse), vermutungsweise bei F.________ (pag. 2). Am 23. Februar 2016 beobachtete die Polizei, wie C.________ von einem BMW chauffiert wurde und in Worblaufen ca. 50 Gramm Heroingemisch an G.________ verkaufte. G.________ wurde anschliessend von der Polizei angehalten (pag. 2; vgl. auch Akten PEN 16 380 pag. 103 Z. 22 ff.). Er gab an, bei C.________ sicher bereits zwei bis drei Mal Heroin gekauft zu haben. Die gekaufte Menge sei unter- schiedlich gewesen, abhängig davon, ob er Geld gehabt habe. Wenn er kein Geld gehabt habe, habe er zwischen 5 und 10 Gramm gekauft, wenn er Geld gehabt habe 25 Gramm (Akten PEN 16 380 pag. 104 Z. 78 ff.). Die genaue Menge, welche G.________ insgesamt von C.________ bezogen hatte, konnte er somit nicht nen- nen. Am 9. März 2016 konnte durch die Polizei beobachtet werden, wie C.________ mit dem Beschuldigten die Liegenschaft in Burgdorf verliess und wie die beiden mit 7 dem Alfa Romeo des Beschuldigten an die Aarestrasse in Zollikofen fuhren. Dort angekommen ging C.________ ins Gelände und kam anschliessend wieder zurück zum Auto des Beschuldigten. Die beiden Männer fuhren danach zum Bahnhof Suberg, wo C.________ kurz in einen Audi A3 (H.________ (Kennzeichen)) ein- stieg und anschliessend wieder zurück zum Auto des Beschuldigten kam. Bei der Anhaltung des Audis in Lengnau konnten bei dessen Lenker, I.________, ca. 53 Gramm Heroingemisch sichergestellt werden. I.________ führte aus, dass er die 53 Gramm Heroingemisch bei C.________ für CHF 1‘600.00 gekauft habe (pag. 2; Akten PEN 16 380 pag. 109 Z. 14 ff., pag. 110, Z. 18 ff.). Zudem gab er zu Proto- koll, bereits vorgängig bei C.________ ca. 150 bis 200 Gramm Heroingemisch zum Preis von CHF 4‘800.00 bis CHF 6‘400.00 gekauft zu haben (Akten PEN 16 380 pag. 111 Z. 83 f.). Der Alfa Romeo des Beschuldigten konnte in der Zwischenzeit in Schüpfen angehalten werden. Beim Beifahrer C.________ konnten in der rechten Jackentasche ca. 264 Gramm Heroingemisch und CHF 1‘700.00 sichergestellt werden (pag. 3, pag. 43). An der Aarestrasse in Zollikofen konnte die Polizei mit Hilfe eines Drogenspürhun- des einen Drogenbunker ausheben. Es konnten insgesamt 464 Gramm brutto He- roingemisch sichergestellt werden (pag. 3, pag. 44 f.). Auch in einem Blumentopf vor dem Domizil des Beschuldigten wurde Heroin gefunden (vgl. pag. 56 Z. 235 ff. und pag. 62). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) stellte beim von G.________ gekauften Heroingemisch (Gesamtnettogewicht 49 Gramm) 25% Heroin Hydrochlorid (nachfolgend HCL) und somit eine Wirkstoffmenge von 12,3 Gramm fest (Akten PEN 16 380 pag. 158 f.). Das von I.________ gekaufte Heroingemisch (Gesamtnettogewicht 50 Gramm) enthielt 23% HCL und somit 11,5 Gramm Wirkstoffmenge (Akten PEN 16 380 pag. 163 f.). Das Heroingemisch, welches C.________ auf sich trug und dasjenige, welches sich im Bunker an der Aarestrasse in Zollikofen befand, enthielt jeweils 249 Gramm zu 22% HCL, 150 Gramm zu 21% HCL, 5,3 Gramm zu 26% HCL und 272 Gramm zu 23% HCL (Akten PEN 16 380 pag. 168 f.). Am 8. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für Aufzeichnungen aus (pag. 63 ff.). Am 9. März 2016 er- folgte von 20.15 Uhr bis 22.00 Uhr die Hausdurchsuchung in der Liegenschaft des Beschuldigten sowie die Durchsuchung seines Personenwagens, des Alfa Romeo (pag. 69 ff.). Mit Verfügung vom 16. März 2016 (pag. 81 ff.) wurden in der Folge CHF 2‘763.65 (CHF 180.00 und CHF 98.35 aus dem Auto, CHF 479.30 aus dem Portemonnaie sowie CHF 2‘006.00 aus dem Glasbehälter ab der Kommode und aus dem Buch in der Kommode; pag. 78 f.), ein Navigationsgerät TomTom GO 500, zwei iPhones, ein Mobiltelefon Samsung sowie ein Smartphone Samsung beschlagnahmt. Im Rahmen der Mobiltelefonauswertung konnte festgestellt wer- den, dass auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten und von C.________ die Nummer des jeweils Anderen gespeichert war (pag. 10). Weiter ist unbestritten, dass C.________ seit mindestens Dezember 2015 in der Schweiz ist. Er verkaufte als Läufer einer Drogenbande Heroin an Abnehmer, wo- bei er die Aufträge und Anweisungen jeweils per Telefon von einem «Astrit» erhielt. 8 Das Heroingemisch holte C.________ stets aus dem Drogenbunker an der Aare- strasse in Zollikofen. Er liess sich danach von einem der drei bis vier Chauffeure nach Zollikofen und anschliessend an verschiedene Orte in Bern und im Kanton Bern fahren. Dort verkaufte er das Heroingemisch schliesslich an diverse Abneh- mer. Nach anfänglichem Leugnen in der ersten polizeilichen Einvernahme, gab der Be- schuldigte fortan an, er habe C.________ ab Dezember 2015 teilweise bei sich wohnen gelassen (pag. 24 Z. 33 ff., pag. 152 Z. 38 ff.). Er gab auch zu, C.________ ca. 10 bis 13 Mal zu den verschiedenen Drogengeschäften nach Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern, Worblaufen, Suberg, Ittigen und Thun chauf- fiert zu haben, wobei man vorab stets zum Drogenbunker in Zollikofen gefahren sei (und wobei er zeitweise sogar 15 Fahrten einräumte; vgl. dazu pag. 26 Z. 121 ff., pag. 153 Z. 12 f.). Pro Fahrt wurden sodann jeweils drei bis vier Adressen angefah- ren. Am Bestimmungsort musste der Beschuldigte stets im Auto warten, bis C.________ nach fünf bis zehn Minuten wieder zurückkam (pag. 27 Z. 174 ff; pag. 153 Z. 33 ff.). C.________ gab dem Beschuldigten für eine Fahrt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 (pag. 28 Z. 231 ff., pag. 153 Z. 19 ff.). Und schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte C.________ am 7. Dezem- ber 2015 nach Worblaufen chauffierte, danach nach Bern an die M.________ (Strasse), und weiter nach Wabern. Am 15. Dezember 2015 fuhr der Beschuldigte C.________ ausserdem nach Thun, danach nach Kaufdorf, weiter nach Toffen, Belp und Wabern. Insgesamt verkaufte C.________ allein an diesen beiden Tagen 155 Gramm Heroingemisch (vgl. pag. 55 Z. 201 ff., pag. 56 Z. 210 ff. und Z. 246 ff.). Zudem deponierte C.________ noch 75 Gramm Heroingemisch in ei- nem Blumentopf vor der Liegenschaft D.________ (Adresse) (pag. 56 Z. 235 ff.). C.________ machte ca. vier bis fünf Lieferungen pro Woche und verkaufte insge- samt gegen 1,5 Kilogramm Heroingemisch. Weiter traf er Anstalten zum Verkauf von Heroin, indem er das Heroingemisch in einem Blumentrog und in einem weite- ren Versteck deponierte, um es später verkaufen zu können (vgl. dazu das Urteil vom 21. Juni 2016 i.S. PEN 16 380, E. 5, vgl. auch pag. 58 Z. 359 ff.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt Was den bestrittenen Sachverhalt bzw. die sich stellenden Beweisfragen anbe- langt, so kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. pag. 191, S. 7 Entscheidbegründung). Dabei ist nach Auffas- sung der Kammer vordergründig die Beweisfrage relevant, ob der Beschuldigte da- von ausgehen musste, dass C.________ bei den gemeinsamen Fahrten Drogen mit sich führte bzw. die Fahrten überhaupt erst zum Zweck von Drogengeschäften gemacht wurden. 11. Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 191 f., S. 7 f. Entscheid- begründung). 9 Die Vorinstanz hielt nach einer Auflistung und Beschreibung der einzelnen objekti- ven Beweismittel fest, dass aus diesen bezüglich des bestrittenen Sachverhaltes keine weiteren sicheren Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Auffallend sei aber, dass beim Beschuldigten viel Geld gefunden worden sei, obwohl er Sozialhil- feempfänger sei. Betäubungsmittel seien in der Wohnung des Beschuldigten keine gefunden worden (vgl. pag. 193 f., S. 9 f. Entscheidbegründung). Diesen Aus- führungen kann sich die Kammer anschliessen. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorin- stanz weiter fest, dass aus den Aussagen der befragten Drittpersonen keine zu- sätzlichen Erkenntnisse zum unbestrittenen (recte: bestrittenen) Sachverhalt ge- wonnen werden könnten. Korrekt ist schliesslich auch der in diesem Zusammen- hang gezogene Schluss, dass der Beschuldigte bei den Drogenübergaben nicht anwesend und auch nicht in Sichtnähe war (vgl. pag. 195, S. 11 Entscheidbegrün- dung). Sodann kann mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch auf die Zusammenfassung der massgeblichen Einvernahmen des Beschul- digten und derjenigen von C.________ sowie auf die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 195 ff., S. 11 ff. Entscheidbe- gründung). In Bezug auf das Aussageverhalten von C.________ ist zu betonen, dass sich die- ser mit seinen Aussagen massiv selber belastete, ohne dabei aber den Beschuldig- ten unnötig zu belasten. So sagte er beispielswiese aus, dass es neben dem Be- schuldigten auch noch andere Chauffeure gegeben und der Beschuldigte nicht ge- wusst habe, was er, C.________, anlässlich der Autofahrten gemacht habe (vgl. pag. 57 Z. 274 ff., pag. 55 Z. 191 ff., pag. 158 Z. 24 f., pag. 159 Z. 1 ff., Z. 15 ff. und Z. 30 f.). Zudem bestätigte C.________ die Aussage des Beschuldigten, wonach er diesem pro Fahrt CHF 50.00 bis CHF 100.00 bezahlt habe (vgl. pag. 55 Z. 197 ff., pag. 158 Z. 40 f.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings, wenn sie ausführte, es sei davon auszugehen, dass C.________ den Beschuldigten zufälli- gerweise am Bahnhof getroffen und er diesen nach Unterschlupf gefragt habe (vgl. pag. 198, S. 14 Entscheidbegründung). Diesbezüglich ist vielmehr auf die Aussa- gen des Beschuldigten abzustellen, wonach ein Bekannter namens «Abi», ihn ge- beten habe, C.________ herumzufahren (vgl. pag. 24 Z 54 ff. und pag. 25 Z. 77 ff.). Fest steht auch, dass der Beschuldigte von C.________ Geld erhielt. Ob es sich dabei – wie von C.________ behauptet (vgl. pag. 53 Z. 100 f., pag. 158 Z. 6 ff.) – um Miete, oder – wie vom Beschuldigten ausgeführt (vgl. pag. 25 Z. 106 ff., pag. 153 Z. 2 ff. und Z. 19 ff., pag. 359 Z. 39 ff., pag. 360 Z. 1 ff.) – um Ta- schengeld handelte, ist nicht von Bedeutung. Tatsache ist, dass C.________ beim Beschuldigten wohnte, von diesem umhergefahren wurde und dafür etwas bezah- len musste – unter welchem Titel er den Beschuldigten «entlöhnte», ist mit anderen Worten irrelevant. Insgesamt sind die Aussagen von C.________ glaubhaft, zumal dieser angesichts der eigenen bereits rechtskräftigen Verurteilung keinen Grund hat, die Unwahrheit zu sagen, und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt demgegenüber auf, dass dieser in der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 9. März 2016 (pag. 16 ff.) nicht die Wahrheit sagte, es sich bei seinen Aussagen mithin, wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt, um offensichtliche Schutzbehauptungen handelte (vgl. 10 pag. 201, S. 17 Entscheidbegründung). In der zweiten Einvernahme vom 11. März 2016 änderte der Beschuldigte seine Aussagen (pag. 23 ff.) und wiederholte diese dann – allerdings wieder in abgeschwächter Form (insbesondere betreffend Anzahl der Fahrten) – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 152 ff.). Er belaste- te sich dabei insofern selbst, als er den Ablauf und die Anzahl der Fahrten konkret und detailliert schilderte (vgl. pag. 26 Z. 121 - 152, pag. 27 Z. 174 ff. und Z. 213 ff., pag. 28 Z. 217 ff., pag. 153 Z. 12 f. und Z. 30 ff., pag. 154 Z. 1 und Z. 3 ff.). Er bestätigte zudem, dass er C.________ zum Teil mehrere Tage hintereinander chauffiert habe (pag. 26 Z. 159 ff., pag. 27 Z. 166 ff.). Er gab aber auch zu Proto- koll, er habe sich gedacht, C.________ würde in Zollikofen Geld oder etwas ande- res holen (pag. 28 Z. 224 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. Sie decken sich insbesondere mit den Beobach- tungen der Polizei, wonach der Beschuldigte im Dezember 2015 mehrmals zu- sammen mit C.________ das Haus verlassen und an bestimmte Orte gefahren ist, und wonach C.________ zwischenzeitlich in Bern war und dann wieder nach Burg- dorf zurückkehrte (vgl. pag. 1 ff.). Schliesslich treffen die Aussagen des Beschul- digten auch insofern auf den unbestrittenen Sachverhalt zu, als dass er angab, er und C.________ seien immer zuerst zum Bunker in Zollikofen gefahren (pag. 28 Z. 217 ff., pag. 154 Z. 1). Der Beschuldigte korrigierte sich zum Teil selber und bemühte sich, die Fragen richtig zu beantworten, indem er beispielsweise auf der Karte zeigte, wo er mit C.________ durchgefahren sei und wo sie geparkt hätten (vgl. dazu pag. 26 Z. 130 ff.). Wobei hierzu anzumerken ist, dass ihm angesichts der Polizeiaktion und den entsprechenden Vorhalten gar nichts anderes übrig blieb. Insoweit sind die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte plötzlich geltend, ihm sei in der zweiten polizeilichen Einvernahme, also am 11. März 2016, das Pro- tokoll nicht rückübersetzt worden (vgl. pag. 358 Z. 22 - 39). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte eingangs der oberinstanzlichen Einvernahme die Frage, ob er die am 11. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigen könne, explizit bejahte (vgl. pag. 357 Z. 30 - 39). Erst als ihm dann später in der oberinstanzlichen Verhandlung konkrete Vorhalte gemacht wurden, wollte er die früheren Aussagen plötzlich nicht mehr bestätigen können. Dies insbesondere dann, als er darauf angesprochen wurde, dass zwischen ihm und C.________ gemäss seinen eigenen früheren Angaben offenbar ein telefonischer Kontakt mög- lich war, der Beschuldigte Telefonate in der oberinstanzlichen Verhandlung aber bestritt (vgl. pag. 358 Z. 22 ff.: «Nein, das ist falsch. Vielleicht haben sie dort ein- fach etwas geschrieben, aber wie sollte ich denn mit ihm kommunizieren?», Z. 26 f., Z. 32 ff.: «Wir konnten nicht kommunizieren. Die zweiten Aussagen wurden mir nicht übersetzt. In der ersten Einvernahme wurde es rückübersetzt, beim zweiten Mal aber nicht.» und Z. 37 ff.: «Beim ersten Mal haben Sie übersetzt. Und das ha- be ich verstanden und unterschrieben. Beim anderen Mal haben sie mir einfach gesagt, es sei alles so protokolliert wie ich es gesagt habe, ich müsse es nur unter- schreiben. Das habe ich auch getan.»). Nach Auffassung der Kammer liegen ent- gegen diesen Ausführungen des Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Einvernahme vom 11. März 2016 etwas protokolliert worden wäre, was 11 der Beschuldigte nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte oder, dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. Ins- besondere hat der Beschuldigte das Protokoll auch unterschrieben. Ausserdem ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass bei der Einvernahme ein amtlicher Übersetzer anwesend war, welcher das Protokoll ebenfalls unterzeichnete (vgl. pag. 23 ff.). Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte und der Übersetzer nicht verstanden hätten, gehen aus dem Protokoll nicht hervor. Vielmehr erklärte der Beschuldigte sogar ausdrücklich zuhanden des Protokolls den Übersetzer zu verstehen (vgl. pag. 23 Z. 5 ff.). Weiter lässt sich ein Übersetzungsfehler auch bereits aufgrund des Inhalts des Protokolls vom 11. März 2016 ausschliessen; der Beschuldigte sagte nämlich nicht einfach nur aus, er und C.________ hätten zusammen telefo- niert. Vielmehr wurde sogar protokolliert, dass C.________ den Beschuldigten an- gerufen und er Ersteren dann zurückgerufen habe. Es könne sein, dass sie ca. zwei bis drei Mal miteinander telefoniert hätten (vgl. pag. 25 Z. 100 ff.). Dass sich der Übersetzer und der Beschuldigte verständigen konnten, geht denn auch aus dem Inhalt aller übrigen protokollierten Aussagen hervor. Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den zusammen mit dem aktuellen Leumundsbericht vom 21. November 2017 (pag. 296 ff.) eingereichten Bestätigun- gen vom 26. Mai 2010 bis am 8. Juli 2011 Deutsch-Intensivkurse besuchte, mithin mehr als bloss ein wenig Deutsch versteht (pag. 347 f.). Auch aus dem Lebenslauf des Beschuldigten geht hervor, dass dieser mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache hat (Niveau A2; vgl. pag. 333). Selbst wenn das Protokoll dem Beschuldigten nicht rückübersetzt worden wäre, hätte er dessen Inhalt, bzw. seine eigenen Aussagen, wohl auch beim Verlesen in deutscher Sprache verstan- den. Die Kammer ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass das nachträglich gel- tend gemachte angeblich unterlassene Verlesen bzw. Rückübersetzen des Proto- kolls dem Beschuldigten als vermeintliche Ausflucht diente, er mithin in der oberin- stanzlichen Verhandlung versuchte, seine bisherigen Aussagen nachträglich zu seinen Gunsten anzupassen. Der nachgeschobene Einwand der fehlerhaften Pro- tokollerstellung vermag deshalb nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der erwähnten, am 11. März 2016 gemachten Aussagen zu ändern. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, wenn sie festhielt, gewisse Aussagen des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar und wirklichkeitsfremd. Die Kammer ist der Auffassung, dass jemand, der eine ihm unbekannte Person mit dieser Häu- figkeit herumfährt und dabei zusieht, wie die Person jeweils aussteigt, weggeht und nur kurz darauf wieder zurückkommt, während er selber immer im Auto warten muss, sich in Bezug auf den Zweck der Fahrten und das Verhalten des Mitfahrers schon seine Gedanken machen muss. Auffällig muss dem Beschuldigten das Ver- halten von C.________ insbesondere deshalb vorgekommen sein, weil Letzterer ja angeblich auch nicht annährend angedeutet haben soll, was er gemacht habe, dem Beschuldigten aber gleichzeitig für die Fahrten regelmässig CHF 100.00 bezahlt habe. Dass sich der Beschuldigte, wie er dies geltend macht, bei dieser Ausgangs- lage gar keine Gedanken gemacht haben will, ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung einzustufen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 364) kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei diesbezüglich einfach zu gut- und 12 leichtgläubig gewesen. Denn wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegan- gen, dass das Verhalten von C.________ derart unproblematisch ist, wie er nun behauptet, so hätte es für ihn im Umkehrschluss auch keinen Grund gegeben, C.________ nicht zu fragen, was er jeweils nach Verlassen des Autos so mache. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie festhielt, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte – wenn er ja gemäss seiner Wahrnehmung nichts zu befürchten gehabt habe – in der ersten polizeilichen Einvernahme sehr detailliert die Unwahrheit erzählt habe (vgl. pag. 202, S. 18 Entscheidbegründung). Die vor- gebrachte Begründung, er habe «Angst» gehabt, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Unbehelflich ist auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wo- nach er sich in Bezug auf die Fahrten deshalb nichts gedacht habe, weil er auch andere Fahrten mache, insbesondere bei Umzügen helfe oder Leute an den Flug- hafen fahre. Solche Fahrten stellen nämlich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 202, S. 18 Entscheidbegründung) – klassische Alltagsgeschäfte dar, in Bezug auf welche Zweck und Ziel der Fahrt von Anfang an klar sind. Dem Argument schliesslich, dass ein klärendes Gespräch aufgrund sprachlicher Probleme gar nicht hätte stattfinden können, widerspricht der Beschuldigte gleich selber, indem er – entgegen seinen Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 154 Z. 16 f.) – bei der Kantonspolizei ausführte, mit C.________ telefo- niert zu haben (pag. 25 Z. 100 ff.); wenn sogar Telefonate in sprachlicher Hinsicht möglich waren, muss erst recht auch ein persönliches Gespräch möglich gewesen sein. Damit sind die Aussagen des Beschuldigten zwar grundsätzlich als glaubhaft einzustufen, bezüglich der Frage der eigenen Überlegungen betreffend den Zweck der Fahrten und betreffend das Verhalten von C.________ aber wirklichkeitsfremd, nicht logisch erklärbar und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, mithin nicht glaubhaft. In Bezug auf die relevante Beweisfrage kann somit beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Die Kammer schliesst sich viel- mehr – was das Wissen des Beschuldigten über C.________s Geschäfte anbe- langt – dem Fazit der Vorinstanz an (vgl. pag. 203, S. 19 Entscheidbegründung). Demnach wusste der Beschuldigte zwar nicht direkt, dass C.________ in Zollikofen Drogen holte und anschliessend an mehrere Abnehmer verkaufte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beiden dies unmittelbar miteinander besprochen hätten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beschuldigte jemals eine Drogen- übergabe sah. Jedoch waren die Art und der Verlauf der Fahrten im Vergleich zu normalen Gefälligkeitsdienstfahrten absolut atypisch, was der Beschuldigte erken- nen musste; es handelte sich um zahlreiche Fahrten, bei welchen stets zuerst der- selbe Ausgangspunkt – nämlich die Aarestrasse in Zollikofen – und danach ver- schiedene weitere Orte angefahren wurden. Merkwürdig musste dem Beschuldig- ten auch erscheinen, dass C.________ jeweils nur kurz verschwand und wieder zurückkam, während er selber stets im Auto warten musste. Dies und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte für seine Dienste pro Fahrt – obwohl stets nur kleinräumig umhergefahren wurde (vgl. auch pag. 361 Z. 17 ff.) – jeweils bis zu CHF 100.00 erhielt, musste den Beschuldigten Verdacht schöpfen lassen, zumal das erhaltene Geld gerade für eine Person, welche Geld von der Sozialhilfe be- zieht, einen grosszügigen Zusatzverdienst darstellt. Ausserdem fanden die Fahrten 13 immer abends statt, in einer Jahreszeit, in welcher es draussen um diese Zeit nicht mehr hell ist (vgl. pag. 361 Z. 40 ff.). Auch hatten die Fahrten nie ein Geschäft, ein Restaurant oder Ähnliches zum Ziel, sondern endeten immer an einem Bahnhof oder auf einem Parkplatz im Nichts. Die Gesamtheit all dieser Faktoren hätte den Beschuldigten stutzig machen müssen. Solche Fahrten sind aus all diesen Grün- den mit alltäglichen Gefälligkeitsfahrten zum Flughafen oder ihm Rahmen von Um- zügen, bei welchen sowohl Zweck als auch Ziel der Fahrt von Beginn weg klar sind, nicht vergleichbar. Vielmehr liegt schlichtweg auf der Hand, dass es sich bei solchen Fahrten um illegale (Drogen-)Geschäfte handelt. Alle anderen Interpretati- onen sind weltfremd, nicht logisch erklärbar und damit nicht glaubhaft. Wie bereits dargelegt kann der Beschuldigte, welcher immerhin 35 Jahre alt und seit dem 14. Oktober 2008 in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. pag. 356 Z. 23 f.), entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 364) nicht dermassen naiv und gutgläubig gewesen sein, dass er tatsächlich an einen legalen Hintergrund der Fahren geglaubt hätte. Im Sinne eines Beweisergebnisses hält die Kammer somit fest, dass der Beschul- digte wissen bzw. zumindest annehmen musste, dass C.________ anlässlich der Fahrten Drogen mit sich führte und diese an den angefahrenen Orten jeweils ver- kaufte. IV. Rechtliche Würdigung 12. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG Wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, wird bestraft (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum ob- jektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG, zur Mittäterschaft und zur Gehilfenschaft verwiesen werden (vgl. pag. 204 ff., S. 20 ff. Entscheidbegründung). Ergänzend weist die Kammer den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG betreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, konkret auf den Entscheid BGE 6B_011/2009 vom 15.3.2010 hin. In den Erwägungen 2.3.1. und 2.3.4. hält das Bundesgericht Folgendes fest: «Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen zu den Betäubungsmittelde- likten als selbständige Straftatbestände. Die Regelungsdichte hat eine starke Einschränkung des An- wendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 f. mit Hinwei- sen). […] Des Beförderns von Drogen macht sich strafbar, wer eine Autofahrt unternimmt, bei der die Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäu- bungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, auch wenn die Mitfahrer die Betäu- bungsmittel auf sich tragen (BGE 114 IV 162 E. 1a S. 163). Im zitierten Entscheid setzte sich das 14 Bundesgericht mit der Frage, ob der Tatbestand des unbefugten Transportierens von Drogen zwin- gend ein eigenes Interesse des Täters am Drogentransport erfordert oder ob auch ein Transportieren bei ausschliesslich fremdnützigen Motiven strafbar ist, nicht auseinander. Hinsichtlich dieser Frage lässt sich aus dem genannten Entscheid nichts ableiten. Demgegenüber bestätigte das Bundesge- richt in einem neueren Entscheid die Verurteilung eines Taxichauffeurs, der eine Fahrt von Zürich nach Basel und zurück zum üblichen Preis unternahm mit einem Fahrgast, der rund 15 kg Heroin mit sich führte (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 2, 3.5 und 4.3). Ebenso sprach es einen privaten Fahrzeuglenker in einem ähnlichen Fall schuldig (Urteil 6S.252/2003 vom 2. September 2003 E. 8 und 9). Ein eigenes Interesse des Transportierenden am Betäubungsmittelhandel verlangte es in beiden Fällen nicht. Auch in BGE 119 IV 266 setzte es für die Strafbarkeit eines Täters, welcher für einen anderen in seiner Wohnung unbefugt Betäubungsmittel lagerte, kein weitergehendes Motiv für die Tat (etwa in finanzieller Hinsicht) voraus. Zudem erklärte es in BGE 117 IV 58 die Handlung eines Täters als tatbestandsmässig, welcher Betäubungsmittel in der alleinigen Absicht transportiert, diese zu vernichten (E. 2 und 2a S. 60 f. mit Hinweisen). In seiner bisherigen Rechtsprechung bringt das Bundesgericht, wenn auch nicht explizit, so doch sinngemäss, zum Ausdruck, dass ein eigenes Inter- esse am Drogentransport nicht Tatbestandsvoraussetzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG bildet.» Auch betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 206 ff., S. 22 ff. Entscheidbegründung). Massgeblich ist in diesem Zusam- menhang die von der Vorinstanz erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 1 E. 4.1., wiederholt in BGE 6B_911/2009 vom 15. März 2010, E. 2.3.2.) wonach: «Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsa- chen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f. mit Hinwei- sen).» 13. Subsumtion 13.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte fuhr C.________ mit seinem Auto mehrmals zuerst immer an die Aarestrasse in Zollikofen und danach an weitere Orte, an welchen C.________ die Drogen an diverse Abnehmer veräusserte. Bei den Fahrten hatte C.________ die Drogen entweder schon auf sich oder er holte sie anlässlich des ersten Zwischen- halts in Zollikofen aus dem Drogenbunker. Der Beschuldigte transportierte somit die Drogen in seinem Auto von einem Ort zum anderen, indem er den mit Drogen 15 bepackten C.________ vom Drogenbunker zu den Drogentreffen mit den Abneh- mern fuhr. Herrschaft über oder Gewahrsam an den Drogen ist zur Tatbestandser- füllung nicht erforderlich. Irrelevant ist auch, ob der Beschuldigte ein eigenes Inter- esse am Betäubungsmittelhandel hatte, wenn auch gleich die CHF 100.00, welche der Beschuldigte in der Regel als Entschädigung für die Fahrten entgegennahm, durchaus auf ein eigenes Interesse hindeuten (vgl. dazu auch die eigenen Anga- ben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 361 Z. 17 ff.). Indem der Beschuldigte C.________ regelmässig zum Drogenbunker und zu den Drogenübergaben fuhr, leistete er nicht bloss Beihilfe zum Drogenhandel, zumal die Drogenverkäufe durch seine Fahrdienste überhaut erst realisiert werden konn- ten. Vielmehr verwirklichte er mit seinem Verhalten selbst den objektiven Tatbe- stand des Beförderns von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG. 13.2 Subjektiver Tatbestand Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss gel- tend, das Verhalten des Beschuldigten sei als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, wobei Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG aber nicht fahrlässig begehbar sei (vgl. pag. 364). Zwar trifft zu, dass eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., N 114 zu Art. 29). Im Lichte der unter IV.12. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die von der Vorin- stanz vorgenommene Subsumtion jedoch aus den Folgenden Gründen nicht zu beanstanden (vgl. pag. 208 f., S. 24 f. Entscheidbegründung): Wie bereits mehrfach dargelegt, fuhr der Beschuldigte C.________ stets zuerst an die Aarestrasse in Zollikofen und anschliessend zu weiteren Orten, wobei er dort jeweils im Auto warten musste, während C.________ sich vom Auto entfernte und kurz darauf wieder zurückkam. Nach Auffassung der Kammer musste der Beschul- digte aufgrund der Art, der Häufigkeit und des Ablaufs der Fahrten wissen, dass C.________ Drogen auf sich trug und diese an Abnehmer verkaufte. Es ist keine Erklärung ersichtlich, wieso sonst der Beschuldigte nach einem ersten Zwischen- halt in Zollikofen mehrere Orte anfahren musste und wieso diese Orte am nächsten Tag jeweils nicht wieder angefahren wurden. Zudem hat den Beschuldigten auch die Verschwiegenheit von C.________ und die Entlöhung pro Fahrt misstrauisch werden lassen müssen. Für die Kammer ist mit anderen Worten klar, dass dem Beschuldigten der Verdacht auf Drogenhandel gekommen sein muss, zumal sich Sinn und Zweck der Fahrten nicht in anderer Weise nachvollziehbar erklären las- sen. Der Beschuldigte gestand denn auch selber ein, sich schon Gedanken darü- ber gemacht zu haben, weshalb C.________ immer zuerst nach Zollikofen gefah- ren werden wollte (vgl. pag. 28 Z. 224 ff.: «Genau weiss ich es nicht. Aber ich schätze mal, dass er Geld oder etwas anderes dort abholen muss.»). Dass der Be- schuldigte sich gedacht haben will, C.________ wolle mitten im Gelände bei einer Treppe Geld abholen, ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen wäre, so hätte der Beschuldigte of- fensichtlich auch diesfalls nicht von legalen Geschäften von C.________ und damit nicht von einem legalen Zweck der Fahrten ausgehen können. Es lässt sich in die- sem Zusammenhang denn auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der Be- 16 schuldigte Geld von C.________ in grössere Noten wechseln musste (vgl. pag. 29 Z. 268 ff.), wenn nicht deshalb, weil das Geld aus den Drogenverkäufen stammte. Und schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte C.________ gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr bei sich bzw. in seiner Wohnung haben wollte (vgl. pag. 359 Z. 13 ff.: «Erstens rauche ich in der Küche. Aber er rauchte etwas Komisches, das wollte ich einfach nicht in meiner Wohnung. Zweitens weiss ich nicht, was eine weisse Person macht. Des- halb wollte ich ihn einfach nicht lange Zeit bei mir haben.»); auch dies spricht klar dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass C.________ nicht einer lega- len Tätigkeit nachging. Indem der Beschuldigte im Wissen darum, dass C.________ mit grosser Wahr- scheinlichkeit Drogen auf sich trug und an Abnehmer verkaufte, Letzteren dennoch immer wieder herumfuhr und von diesem für die Fahrten Geld entgegen nahm, handelte er in Bezug auf das Befördern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG eventualvorsätzlich. 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach begangen durch Befördern einer unbekannten, jedoch den schweren Fall nicht übersteigenden Menge illegaler Betäubungsmittel in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 9. März 2016 im Kanton Bern, insbesondere in Burgdorf, Bern, Zollikofen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern bei Köniz und Thun, schuldig gemacht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). V. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie den Strafrah- men kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 209 f., S. 25 f. Entscheidbegründung). Insbesondere hält die Kammer fest, dass die Vorinstanz die Fahrten zu Recht in einem Gesamtzusammenhang betrachtete, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung vorsieht (vgl. BGE 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8). 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechts- guts hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass die genaue Menge der beförder- ten Drogen nicht bekannt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser subjektiv von einer geringen Drogenmenge ausging. Dennoch nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er mit seinen Fahrten illegal Drogen be- förderte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte C.________ mehr- 17 mals zu den Drogenübergaben fuhr (vgl. auch pag. 211, S. 27 Entscheidbegrün- dung). Was die Art der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, so war das System, welches den Drogenverkäufen zu Grunde lag, relativ simpel; der Beschuldigte fuhr C.________ jeweils zunächst zum Drogenbunker in Zollikofen und anschliessend zu verschiedenen weiteren Orten, wo C.________ die Drogen an die Abnehmer verkaufte. Wie bereits dargelegt, chauffierte der Beschuldigte C.________ mehrfach und ohne zu Zögern. Insgesamt ist unter dem Titel der objektiven Tatschwere von einem leichten Ver- schulden auszugehen, wofür die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als an- gemessen erachtet. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend das Kriterium der Willensrichtung bzw. der Intensität des deliktischen Willens sowie der Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte den Transport illegaler Drogen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Seine Be- weggründe waren egoistischer Natur, zumal die Fahrdienste für ihn zusätzliche Einkünfte zum Sozialhilfegeld bedeuteten. In Bezug auf die Entscheidungsfreiheit bzw. Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts geht die Kammer davon aus, dass der Be- schuldigte ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, davon abzusehen, C.________ zu fahren. Nach Berücksichtigung des gesamthaft als neutral zu gewichtenden subjektiven Tatverschuldens bleibt es bei einem leichten Verschulden und damit bei einer Stra- fe von 90 Strafeinheiten. 15.2 Täterkomponenten Wie die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse betreffend rich- tig festhielt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. pag. 212, S. 28 Entscheid- begründung; vgl. auch den aktuellen Strafregisterauszug vom 23. November 2017, pag. 350). Sein Vorleben verlief, soweit bekannt, geordnet. Er ist gelernter Reini- ger, verheiratet und Vater von zwei Söhnen, welche er regelmässig sieht, wobei sein Sohn J.________, geboren am 16. Oktober 2011, aus seiner ersten Ehe stammt und bei der Kindsmutter in Basel lebt. Der zweite Sohn, K.________, kam am 7. März 2017 zur Welt und lebt in L.________ (Ort) bei der aktuellen Lebens- partnerin des Beschuldigten. Aktuell verdient der Beschuldigte etwas Geld als Zei- tungsverträger, daneben wird er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. das aktuelle Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, pag. 301 f. sowie pag. 357 Z. 12 f.). Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so ist festzuhal- ten, dass sich der Beschuldigte im Verfahren stets korrekt verhielt. Die Bestreitung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe darf nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss liegt jedoch auch kein Geständnis des Beschuldigten vor, welches sich strafmindernd auswirken könnte. Auch ist beim Beschuldigten keine Einsicht oder Reue erkennbar. 18 Die Strafempfindlichkeit ist normal. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 15.3 Strafart und Tagessatzhöhe Nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, rechtfertigt sich vorliegend einzig die Ausfällung einer Geldstrafe (vgl. BGE 137 IV 249, E. 3.1.). Die Tagessatzhöhe bestimmt sich anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse. Der Beschuldigte wird nach wie vor durch das Sozialamt unterstützt. Er erhält mo- natlich CHF 2‘193.00 (pag. 114, pag. 301 f. und pag. 357 Z. 9 ff.). Nach Berück- sichtigung des Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein Zwischenresultat von CHF 1‘644.75. Geteilt durch 30 resultiert ein Grundtages- satz von CHF 54.83, dieser ist auf CHF 50.00 abzurunden. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es bei einem Tagessatz von CHF 20.00 bleibt. 15.4 Bedingter Strafvollzug Es kann auf die korrekten theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. pag. 213, S. 29 Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe scheint deshalb nicht notwendig zu sein, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal vorliegend auch eine Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. dazu die Erwägungen unter V.15.5. Verbin- dungsbusse hiernach). Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. 15.5 Verbindungsbusse Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 4 StGB kann wie- derum verwiesen werden (vgl. pag. 214, S. 30 Entscheidbegründung). Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse angezeigt erscheint, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Verfehlung aufzuzeigen. Konkret sind 20 Tagessätze (1/5 der auszufällenden be- dingten Geldstrafe) in Form von einer Verbindungsbusse auszusprechen, es ergibt sich mithin eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 400.00 (20 Tagessätze x CHF 20.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beläuft sich entsprechend auf 20 Tage. 15.6 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 20.00, ausma- chend total CHF 1‘400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzu- schieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung ist auf 20 Tage festzusetzen. 19 VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Be- zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘920.00, zu verurteilen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Un- terliegens hat der Beschuldigte auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, sich belaufend auf CHF 2‘500.00, zu tragen. 17. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird entsprechend den vorin- stanzlichen Erwägungen gestützt auf die Honorarnote vom 14. September 2016 (pag. 165 f.) auf CHF 3‘407.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 520.55, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das oberinstanzliche Verfahren wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 27. Januar 2017 das amtliche Mandat entzogen. Er wies den an- gefallenen Aufwand bis zum 27. Januar 2017 mit Honorarnote vom 8. Dezem- ber 2017 (pag. 384 f.) nicht separat aus. Die Kammer entschädigt Rechtsanwalt B.________ deshalb für das oberinstanzliche Verfahren von Amtes wegen für ei- nen gerechtfertigten Aufwand von 4,5 Stunden sowie pauschal für Auslagen in der Höhe von CHF 30.00. Dem im Anschluss privat durch Rechtsanwalt B.________ verteidigten Beschuldig- ten sind oberinstanzlich keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. VII. Verfügungen Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘763.65 ist im Umfang von CHF 400.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 400.00, im Umfang von CHF 1‘920.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 sowie im Umfang von CHF 443.65 zur Deckung der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3, 442 Abs. 4 StPO). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf 20 der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Befördern einer unbekannten, jedoch den schweren Fall nicht übersteigenden Menge ille- galer Betäubungsmittel in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 9. März 2016 im Kan- ton Bern, insbesondere in Burgdorf, Bern, Zollikofen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern bei Köniz und Thun und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB 19 Abs. 1 Bst. b BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘920.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. 22 II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.30 200.00 CHF 3'060.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'154.70 CHF 252.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'407.10 volles Honorar CHF 3'542.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 94.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'636.70 CHF 290.95 Total CHF 3'927.65 nachforderbarer Betrag CHF 520.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘407.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 520.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 930.00 CHF 74.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'004.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘004.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘763.65 wird im Umfang von CHF 400.00 zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 400.00, im Umfang von CHF 1‘920.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 sowie im Um- 23 fang von CHF 443.65 zur Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3, 442 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; innert 10 Tagen) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; nur Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 8. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Januar 2018) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24