30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘223.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 291.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (1/6), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: