17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 28 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wird eingestellt: bezüglich der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich begangen in der Zeit vom 27.1.2014 bis am 6.2.2014 in P.________(Ortschaft), z.N. von D.________; unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 5‘000.00 für die ausgestandene unrechtmässige Untersuchungshaft; ohne Ausrichtung einer Entschädigung;