für das erstinstanzliche Verfahren soweit der Beschuldigte obsiegt eine Entschädigung von CHF 4‘894.55 zugesprochen. Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1223.65 zugesprochen, unter Vorbehalt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. pag. 1108). 22.2. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von insgesamt CHF 1‘825.20 (6 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zuzüglich Reiseentschädigung von CHF 150.00, Auslagen von CHF 40.00 und Mehrwertsteuer von CHF 135.20) geltend (pag.