22. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 22.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Honorarnote vom 1.12.2015 einen Aufwand von 27 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 5‘400.00, zuzüglich CHF 150.00 Reiseentschädigung, CHF 115.00 Auslagen sowie CHF 453.20 Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend CHF 6‘118.20, geltend gemacht (pag. 927 ff.). In Anwendung des obgenannten Verteilschlüssels werden Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren soweit der Beschuldigte obsiegt eine Entschädigung von CHF 4‘894.55 zugesprochen.