Zumal der Beschuldigte lediglich zu einer Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, erweist sich die darüber hinausgehende Untersuchungshaft im Umfang von 25 Tagen als nicht gerechtfertigt und ist entsprechend zu entgelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015 E. 1.3.1). Solche werden weder geltend gemacht noch liegen sie nach Ansicht der Kammer vor.