26 können. In Anbetracht dieser Umstände erachtet die Kammer die Entschädigungsforderung des Beschuldigten als nicht hinreichend erstellt. 21.3. Der Beschuldigte befand sich vom 6.2.2014 bis zum 12.3.2014, insgesamt ausmachend 35 Tage, in Untersuchungshaft (pag. 197; pag. 221 ff.). Zumal der Beschuldigte lediglich zu einer Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, erweist sich die darüber hinausgehende Untersuchungshaft im Umfang von 25 Tagen als nicht gerechtfertigt und ist entsprechend zu entgelten.