Der Beschuldigte hat auch keinen Arbeitsvertrag der V.________ vorgelegt, was er bei all den vorgenannten Gelegenheiten gerichtsnotorischerweise hätte erwähnen müssen. Der Kammer liegt einzig das zwanzig Monate später verfasste Schreiben vom 27.11.2015 vor, wonach der Beschuldigte am 11.2.2014 eine Stelle hätte antreten