noch auf Frage, was er nach der Haft mache (pag. 231, Z. 188 f.), aus, dass er überhaupt irgendeine Stelle nicht habe antreten können. Vielmehr erklärte er, dass er einen neuen Job suche und einen bei der Inserateaquisition in Aussicht habe (pag. 231, Z. 188 f.). Folglich hat der Beschuldigte in den Befragungen nie geäussert, dass er durch die Haft eine Stelle nicht habe antreten können bzw. eine Stelle bei der V.________ gehabt hätte. Aus der Untersuchungshaft hinaus schrieb er einen Brief an seinen Arbeitgeber (pag. 701) – allerdings nicht an die V.________ Der Beschuldigte hat auch keinen Arbeitsvertrag der V.__