Lohnausfall vom 27.11.2015, pag. 923). Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten die geforderte Entschädigung nicht zusteht. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung gefragt, ob er seinen Arbeitgeber über die Haft informieren lassen möchte. Der Beschuldigte verneinte dies, er könne dies über seinen Anwalt regeln (pag. 207, Z. 41 f.). In der Folge führte der Beschuldigte weder bezüglich der Angaben zu seiner Person (pag. 229, Z. 163 ff.) noch auf Frage, was er nach der Haft mache (pag.