sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 21.2. Der Beschuldigte hat sowohl vor erster Instanz (CHF 3‘224.00, pag. 925) als auch vor oberer Instanz (CHF 1‘934.40, pag. 1103) eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen beantragt. Als Begründung machte er geltend, dass er seine Stelle bei der V.________ am 11.2.2014 zufolge Untersuchungshaft nicht habe antreten können (vgl. Bestätigung Lohnausfall vom 27.11.2015, pag.