höheres Strafmass; keine Genugtuung). Der Beschuldigte obsiegt hingegen im grösseren Teil (Obsiegen bezüglich Antrag auf Freispruch bezüglich der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, Genugtuung, evtl. Bestätigung erstinstanzliches Urteil); unterliegt hingegen mit seiner Anschlussberufung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Auferlegung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00, an den Kanton Bern sowie 1/6 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, an den Beschuldigten.