25 20.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen mehrheitlich (Unterliegen bezüglich Antrag auf Schuldspruch für Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung; höheres Strafmass; keine Genugtuung).