Dem Kanton Bern wurde erstinstanzlich für den Freispruch betreffend der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung 4/5 und dem Beschuldigten 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Die Ausscheidung von 4/5 der Verfahrenskosten für die Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung erachtet die Kammer als angemessen. Dem Beschuldigten werden lediglich 1/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘137.20, auferlegt. 4/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘548.80, gehen zu Lasten des Kantons Bern.