20. Verfahrenskosten 20.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 5‘686.00. Dem Kanton Bern wurde erstinstanzlich für den Freispruch betreffend der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung 4/5 und dem Beschuldigten 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt.