Seine Vorstrafen wegen versuchten Diebstahls und Landfriedensbruch sind nicht einschlägig. Damit sind der Kammer keine Gründe bekannt, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 19.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von 10 Tagen an die Geldstrafe angerechnet. Damit ist die Geldstrafe von 10 Tagessätzen bereits abgegolten. VI. Kosten und Entschädigung