Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs (20%) sowie des Abzugs für die Unterstützungspflicht der beiden Kinder (15% bzw. 12.5%), ist ein Tagessatz in der Höhe von CHF 50.00 angemessen. 19.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).