Der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch hat er sich während laufendem Verfahren etwas zu Schulden kommen lassen. Die ausgestandene Untersuchungshaft hatte für den Beschuldigten ferner eine abschreckende Wirkung. Es liegen damit keine Gründe vor, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Somit ist eine Geldstrafe auszufällen. 19.3. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.