Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann (pag. 588, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch hat er sich während laufendem Verfahren etwas zu Schulden kommen lassen.