19. Konkrete Strafe 19.1. Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. 19.2. Im Bereich der mittelschweren Kriminalität, das heisst für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, sieht das Strafrecht die Geldstrafe und Freiheitsstrafe vor. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge zu tun, stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann (pag.