999 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): A.________wuchs in geordneten Verhältnissen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern in P.________(Ortschaft) auf. Nach einer Buchhändlerlehre arbeitete er unter anderem als Wirt, Betriebsleiter des Magazins T.________, als Journalist, in der Inserateaquisition und auch in der Landwirtschaft (pag. 229). Heute arbeitet A.________ bei der U.________ als Sekretär zu 60%. Pro Monat verdient er ca. CHF 2‘800.00 netto (pag. 909). Er ist hälftiger Eigentümer der Liegenschaft an der O.________(Strasse) in P.________(Ortschaft) (pag.