Schliesslich handelte der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt Insgesamt ist nach dem Gesagten folglich für die Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 10 Strafeinheiten ist angemessen.