__ und ging davon aus, dass dieser ohnehin bald seine Wohnung verlassen werde. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er zu Beginn des Aufenthalts von C.________ noch nicht vollständig über die Situation informiert gewesen ist und ihm C.________ eine nachvollziehbare, dramatische Geschichte über die Umstände der Kindsmutter (Borderlinesyndrom) und deren Freund (drogenabhängig) erzählt hat. Schliesslich handelte der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt