17. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Als Beweggrund gab der Beschuldigte glaubhaft an, dass für ihn das Wohlergehen von D.________ im Vordergrund stand. Die vorherige Unterkunft im N.________ war für eine Vierjährige tatsächlich nicht geeignet. Lediglich aus diesem Grund hat der Beschuldigte C.________ und D.________ bei sich aufgenommen. Der Beschuldigte wollte D.________ damit primär eine gute Unterkunft bieten. Er handelte aus Mitgefühl. Weil der Beschuldigte selbst gerade eine Trennung durchlebte, konnte er sich in die Situation eines getrennten Mannes mit seinem Kind hineinversetzen und meinte es nur gut.