lediglich gefördert, indem er ihm für einige Tage Unterkunft gewährt hat. Eine weitergehende Beteiligung an der Tat konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, weshalb sein Verhalten auch nicht in hohem Masse verwerflich ist. Nach Berücksichtigung des Gesagten ist demnach von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.