_ hat durch die Entziehung bzw. durch den Aufenthalt beim Beschuldigten weder ein Trauma erlitten noch war sie gesundheitlich gefährdet. Dies wurde entsprechend auch vom Amtsgericht Q.________/DE festgestellt, wonach gemäss Dr. S.________ keine offensichtlichen Traumatisierungsfolgen bei D.________ festgestellt werden konnten (pag. 719). D.________ machte einen glücklichen Eindruck, konnte sich frei (auch ausserhalb der Wohnung) bewegen, mit anderen Kindern spielen, ging auf den Spielplatz und wurde gut umsorgt. Durch den Aufenthalt