__ über mehrere Monate, ohne Kenntnis über den Aufenthaltsort des Kindes für die Mutter keine geringe Verletzung. Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, dass er den Beginn der Entziehung nicht unterstützt hat, erst zum Schluss in die Entziehung und lediglich als Gehilfe involviert gewesen ist. Der Beschuldigte hat erst nach vier Tagen darüber hinreichende Kenntnis erlangt, dass C.________ kein Sorgerecht über D.________ besitzt. D.________ hat durch die Entziehung bzw. durch den Aufenthalt beim Beschuldigten weder ein Trauma erlitten noch war sie gesundheitlich gefährdet.