16. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut beim Entziehen von Minderjährigen ist das Aufenthaltsbestimmungsrechts des Inhabers der elterlichen Sorge – mithin im vorliegenden Fall der Kindsmutter (ECKERT, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 220). Grundsätzlich ist der Entzug von D.________ über mehrere Monate, ohne Kenntnis über den Aufenthaltsort des Kindes für die Mutter keine geringe Verletzung.