15. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 995 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 220 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Hinzu kommt eine Strafmilderung aufgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB).