21 jährigen bzw. der Weigerung der Rückgabe von D.________ zu unterstützen. Der Beschuldigte hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. 13.4. Schlussfolgerung Ein Rechtfertigungsgrund wurde von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich – nach Überzeugung der Kammer, welche diesbezüglich integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist (pag. 993 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), völlig zu Recht – nicht mehr geltend gemacht.