993, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wusste spätestens nach vier Tagen Beherbergung, dass C.________ kein Sorgerecht über D.________ besass. Er wusste ferner, dass C.________ sich geweigert hatte, D.________ der Kindsmutter zurückzugeben. Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, C.________ beim Entziehen der Minder-