13.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, d.h. er muss die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3). Gemäss dem Beweisschluss der Kammer sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (pag. 993, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).