Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass C.________ vorgängig während rund vier Monaten nicht von der Polizei entdeckt worden ist, zumal lediglich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den Gehilfen erhöht bzw. verlängert werden müssen (vgl. auch pag. 993, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).