BGE 132 IV 49). In casu konnte der Haupttäter mit Hilfe des Beschuldigten zumindest einige Tage länger unbeschwert mit D.________ verbringen und damit wurde die Verweigerung der Rückgabe verlängert. Durch Aufnahme und Beherbergung der Beiden hat der Beschuldigte einen kausalen Beitrag geleistet hat. Die Gehilfenschaft ist mithin zu bejahen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass C.________ vorgängig während rund vier Monaten nicht von der Polizei entdeckt worden ist, zumal lediglich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den Gehilfen erhöht bzw. verlängert werden müssen (vgl. auch pag.