Durch den Aufenthalt beim Beschuldigten konnte sich C.________ mit seiner Tochter unauffällig aufhalten und dem behördlichen Zugriff zumindest zeitweise entziehen. Er war weder gezwungen, eine Hotelunterkunft zu organisieren, bei welcher er sich hätte ausweisen müssen, noch mit der vierjährigen D.________ in seinem Bus zu schlafen, was die Aufmerksamkeit von Unbeteiligten oder der Behörden hätte auf sich ziehen können. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist darunter bereits ein Fördern der Tat zu subsumieren.